Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 9/02
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1978 bei dem Amtsgericht Ü. und dem Landgericht K. und seit 1983 auch bei dem Oberlandesgericht K. als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch Verfügung vom 15. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Telefax vom 24. November 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit Schreiben vom 22. November 2002 gegenüber der Antragsgegnerin auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, und zugleich die Erledigung seines Rechtsmittels erklärt.
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 25. November 2002 (noch) nicht eingetreten.
Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 24. November 2002 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 201 BRAO
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