Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 9/00
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft und zuletzt bei den Landgerichten M. und sowie L. und dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1999, dem Antragsteller zugestellt am 24. November 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner am 27. Dezember 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bei diesem eingegangen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).
Über die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 42 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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