Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 88/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG, § 91a ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.
Zitierte Vorschriften
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