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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 80/02

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) tgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hat die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zutreffend belegt.

Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich wie für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Dieser hat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Beschwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat er nicht genügt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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