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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 8/08

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten wird entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht der jederzeitigen Aufnahme angeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Das Ruhen des Verfahrens kann entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden, wenn die Beteiligten es beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 31; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 8 - 18 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bis zum 31. Dezember 2008 durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen, da ein Großteil der Forderungen tatsächlich zwischenzeitlich beglichen wurde.

Zitierte Vorschriften

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