Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2003 – AnwZ (B) 8/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt.
Gründe
Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilligen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende Nachforschungen blieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechende Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 40 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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