Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.01.2002 – AnwZ (B) 8/01
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 10. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 15. Dezember 2001 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet habe. Weiterhin hat er erklärt, daß seine Beschwerde "damit erledigt" sei. Mit Telefax vom 17. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 antragsgemäß die Zulassung des Antragstellers zum 15. Dezember 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen habe.
II.
Weder die Verzichtserklärung des Antragstellers noch der Erlaß der hierauf gestützten Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin haben zum endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft des Antragstellers geführt. Dieser tritt erst mit Bestandskraft der Widerrufsverfügung ein. Da mithin im Zeitpunkt der auf den 17. Dezember 2001 terminierten mündlichen Verhandlung eine Erledigung der Hauptsache (noch) nicht eingetreten war, hat der Senat das Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2001 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 201 BRAO
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