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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 79/05

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die Antragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat.

Zitierte Vorschriften

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