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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 78/02

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:9) (cid:5)(cid:14) (cid:13)

50.000

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen mit der Begründung, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Oktober 2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den 5. November 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt.

Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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