Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2003 – AnwZ (B) 76/02
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:9) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:10) (cid:1)(cid:11) (cid:5)(cid:13) (cid:12)(cid:10) (cid:5)(cid:15) (cid:14)
50.000
Gründe
I.
Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F. Versicherungs-AG (A. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a ZPO, 13 a FGG).
Zitierte Vorschriften
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