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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.10.2010 – AnwZ (B) 72/08

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit Bescheid vom 8. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom 27. September 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben.

Randnummer 2

2. Mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Danach ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 215 BRAO, § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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