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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.01.2002 – AnwZ (B) 7/01

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 23. November 1999 hat der damals zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Rostock die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Telefax vom 15. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er auf seine Anwaltszulassung verzichte, und zugleich gebeten, den Verhandlungstermin vom 17. Dezember 2001 aufzuheben. Weiterhin hat der Antragsteller erklärt, daß damit die Hauptsache erledigt sei; vorsorglich nehme er seinen Rechtsmittelantrag zurück.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 17. Dezember 2001 (noch) nicht eingetreten. Demzufolge ist die im Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2001 "vorsorglich" erklärte Rücknahme des Rechtsmittels zum Tragen gekommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 201 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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