Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.01.2010 – AnwZ (B) 65/09
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 23. August 2006 wegen Vermögensverfalls und mit Bescheid vom 13. September 2006 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Bescheide hat der Anwaltsgerichtshof am 16. November 2007 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2007, eingegangen am 3. Dezember 2007, teilte die Antragstellerin dem Anwaltsgerichtshof mit, dass sie ihre Zulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgegeben habe. Die Antragsgegnerin widerrief aufgrund dieses Verzichts mit Bescheid vom 6. Dezember 2007, zugestellt am 12. Dezember 2007, die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Bescheid wurde am 12. Januar 2008 rechtskräftig. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Anwaltsgerichtshofs wurden der Antragstellerin am 22. Januar 2008 zugestellt. Am 5. Februar 2008 hat sie sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Mit der Bestandskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 23. August und 13. September 2006 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein (Rechtsschutz-) Interesse an der Klärung der Frage, ob der bestandskräftig gewordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem früheren, nicht bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid genannten Grund hätte gestützt werden können (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124, 125; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08 Tz. 4).
Über das unzulässige Rechtsmittel konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (Senat, BGHZ 44, 25, 26 f.).
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