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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2004 – AnwZ (B) 65/01

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im Bezirk des Amtsgerichts W. zugelassen und 1980 in die Rechtsanwaltskammer D. aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben. Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderungen zu begleichen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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