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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.02.2004 – AnwZ (B) 62/03

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:9) (cid:5)(cid:14) (cid:13)

50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zum 31. Dezember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragsteller bestandskräftig.

II.

Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Bestandskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß der Antragsteller bei seiner Ehefrau angestellt war, rechtfertigte keine abweichende Beurteilung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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