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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.10.2008 – AnwZ (B) 54/07

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

Randnummer 2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91 a ZPO, § 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die Antragsgegnerin hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 - AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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