Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2008 – AnwZ (B) 52/06
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Zitierte Vorschriften
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