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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 49/08

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wurde 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Juni 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Randnummer 2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Randnummer 3

Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtskräftig aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

Randnummer 4

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel der Antragsgegnerin Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls. Ob die weiteren Vorgänge, auf die der Widerrufsbescheid gestützt ist, für sich oder in der Gesamtschau die Annahme eines Vermögensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der gebotenen summarischen Prüfung keiner abschließenden Beurteilung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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