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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2007 – AnwZ (B) 47/06

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht A. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Randnummer 2

Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch Bescheid vom 23. Januar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Randnummer 3

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).

Randnummer 4

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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