Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.09.2003 – AnwZ (B) 39/02
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Gegenstandswert: 50.000,-- Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I und II, seit 1978 bei dem Oberlandesgericht München zugelassen. Mit Verfügung vom 11. April 2001 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Juli 2003 den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen. dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.
Zitierte Vorschriften
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