Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 38/00
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1932 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom 12. Januar 2000 nicht festhalte. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da der Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt hat, entspricht es im übrigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 201 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AnwZ (B) 38/00 entschieden?“