Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 35/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:9) (cid:5)(cid:14) (cid:13)
50.000
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 5. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch mittlerweile bestandskräftig gewordene Verfügung vom 8. November 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 1. November 2003 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.
Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.
II.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG hat der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 8. November 2003 erledigt hätte.
Zitierte Vorschriften
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