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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 33/03

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekommen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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