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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – AnwZ (B) 26/10

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Bescheid vom 19. November 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls. Deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 16. April 2011 zugestellt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 8. April 2011 hat die Antragstellerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt und beanstandet, dass der Bundesgerichtshof ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2011 abgelehnt hat.

Randnummer 2

Der Antrag ist unzulässig. Die Ablehnung eines (begründeten) Antrags auf Terminsverlegung kann den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partei dadurch die Möglichkeit genommen worden ist, zur Sache vorzutragen. Der Schriftsatz vom 8. April 2011 lässt nicht erkennen, an welchem Sachvortrag die Antragstellerin durch die abgelehnte Terminsverlegung gehindert worden sein soll. Einen Grund, der eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätte, hat die Antragstellerin im Übrigen nach wie vor weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, nachdem aus der Fax-Kennung ihres Schreibens vom 21. März 2011 ersichtlich ist, dass sie am Terminstag - wieder - vor Ort war.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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