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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.11.2013 – AnwZ (B) 23/09

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. September 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rüge ist unbegründet. Anlass zu einer erneuten mündlichen Verhandlung bestand nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Sache nach will der Antragsteller nicht bisheriges Vorbringen berücksichtigt wissen, sondern neue Tatsachen schaffen. Das hat mit Art. 103 Abs. 1 GG nichts zu tun. Anspruch darauf, dass der Senat die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers so lange hinausschiebt, bis der neue Insolvenzplan (möglicherweise) angenommen und bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, hat der Antragsteller nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht daraus, dass der Senat dem Antragsteller ungewöhnlich lange Zeit gegeben hat, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe eines Insolvenzplans wieder in Ordnung zu bringen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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