Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 20/00
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird bis zur Erledigung auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erhielt durch Bescheid vom 12. Dezember 1968 die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 1991 wurde dieses Recht bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wegen Verletzung der Pflicht zur Fortbildung widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2000 (AnwSt (R) 8/99) rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten zu befinden. Die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann auch eine vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilte Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der in § 15 FAO n.F. vorgeschriebenen Fortbildungspflicht widerrufen werden (BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99 -, z.V.b.). Die Rechtslage war allerdings im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abschließend geklärt, weil es bis dahin keine höchstrichterliche Entscheidung gab und die Frage im Schrifttum nicht behandelt wurde. Außerdem litt der Widerruf möglicherweise an einem Ermessensfehler der Antragsgegnerin, weil sie am 8. Januar 1999 den Antragsteller erstmals persönlich auf die Notwendigkeit der Fortbildung hingewiesen und den Widerruf deswegen ausgesprochen hat, weil der Antragsteller im Jahre 1998 seine Pflicht zur Fortbildung nicht erfüllt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 2000, aaO).
Da somit einerseits der Antragsteller eine ihm nach der Fachanwaltsordnung obliegende Verpflichtung verletzt hat, andererseits der angefochtene Widerruf gleichwohl verfahrensfehlerhaft ergangen sein kann, erscheint es dem Senat angemessen, daß gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen nicht stattfindet.
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