Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.05.2009 – AnwZ (B) 18/07
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 29. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil er am 28. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit Bescheid vom 31. März 2009 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 29. Juni 2006 widerrufen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers inzwischen konsolidiert haben. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Damit hat sie aber unverzüglich (zu diesem Erfordernis: Senat, Beschl v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, nachträglich - durch die günstige Wendung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel unbegründet. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 42 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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