Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 15/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7) esetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief zunächst mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Während des vom Antragsteller dagegen betriebenen gerichtlichen Verfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung vom 4. Februar 2002 erneut, in diesem Fall wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen die Widerrufsverfügung vom 4. Februar 2002 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Widerrufsverfügung vom 29. März 2001 bestandskräftig (Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 5/02). Dem Hinweis des Senats, daß sich damit die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt habe, hat der Antragsteller nicht widersprochen; die Antragsgegnerin hat der Erledigung zugestimmt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden; einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers bedurfte es dazu nicht. Es entsprach nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch die bestandskräftig gewordene Widerrufsverfügung vom 29. März 2001 erledigt hätte.
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