Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.08.2010 – AnwZ (B) 118/08
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG a.F. nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Zitierte Vorschriften
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