Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2010 – AnwZ (B) 101/09
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 19. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 12. August 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. Beide Parteien haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 215 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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