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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.06.2005 – AnwZ (B) 10/05

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstandswert: 50.000 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Umzulassung - seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zulassung bei dem Amtsgericht C. und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom 31. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Verfügung vom 31. März 2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durch den Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids waren sowohl die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls als auch der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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