Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2019 – AnwSt (R) 9/18
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. April 2018 wird einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Revision, dass der Anwaltsgerichtshof zu Unrecht von einer Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO ausgegangen sei und eine erneute Vernehmung des Zeugen Z. zu einer anderen strafrechtlichen Bewertung des Handelns des Rechtsanwalts geführt hätte, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsrechtfertigung führt lediglich aus, der Zeuge Z. habe sich im strafgerichtlichen Verfahren auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, stehe aber als Zeuge im anwaltsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Sie nimmt keine Stellung dazu, dass die Aussage des Zeugen trotz der Auskunftsverweigerung im strafgerichtlichen Berufungsverfahren inhaltlich berücksichtigt worden ist. Er hatte im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht ausgesagt und sich erst im strafgerichtlichen Berufungsverfahren auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Seine Aussage aus der Vorinstanz ist dann aber im Einverständnis des Rechtsanwalts und des Staatsanwalts vom Berufungsgericht verlesen worden. Es hat ebenso wie bereits das Amtsgericht unter Berücksichtigung dieser Aussage eine Urkundenfälschung des Rechtsanwalts angenommen, da eine Vertretung durch ihn für den Zeugen nicht beabsichtigt war.
Zitierte Vorschriften
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