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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.03.2021 – AnwSt (R) 7/20

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, dass der Umstand, dass die unterzeichneten Urteilsexemplare anders als die übrigen in der Akte befindlichen Telefax-Sendungen an das Oberlandesgericht (einschließlich der vorab per Telefax eingereichten Revisionsbegründung vom 14. April 2020) keine automatische Bestätigung der Faxeingangsdaten am unteren Seitenrand aufweisen, die die Rechtzeitigkeit des Eingangs der unterzeichneten Urteilsexemplare per Telefax bestätigenden dienstlichen Erklärungen der Geschäftsstellenbeamtin und der Vorsitzenden des Anwaltssenats nicht zu entkräften vermögen. Das Fehlen dieses Faxeingangsvermerks erklärt sich dadurch, dass die unterzeichneten Urteilsexemplare ausweislich der Bitte der Geschäftsstellenbeamtin im Telefax vom 5. März 2020 nicht an die zentrale, sondern eine andere Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts übersandt werden sollten (siehe auch die Fax-Zielnummer in der Kopfzeile des unterschriebenen Urteilsexemplars der Vorsitzenden).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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