Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.12.2003 – AnwSt (B) 9/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 wird zurückgewiesen.
Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Gründe
Wegen einer im September 1996 begangenen falschen Verdächtigung ist der Rechtsanwalt im November 1999 - rechtskräftig seit Januar 2000 - vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen der in der abgeurteilten Tat zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten hat das Anwaltsgericht gegen den Rechtsanwalt im November 2000 einen Verweis und eine Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts im November 2001 verworfen; die Revision ist nicht zugelassen worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die umfassend zutreffende Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. August 2003 Bezug.
In dessen Antragsschrift ist auch zutreffend ausgeführt, daß es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gekommen ist. Insbesondere in der rund ein Jahr währenden Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlaß des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof zwischen Februar 2002 und Februar 2003 liegt eine unvertretbare und sachlich unerklärliche Verfahrensverzögerung, die auch durch die anschließende - zumal nach der bereits eingetretenen Verzögerung nicht ausreichend beschleunigte - Förderung der Sache nicht etwa auszugleichen war.
Für den - hier gegebenen - Fall mangelnden Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet das Verfahren, die Hauptsache betreffend, im Falle einer nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachentscheidung einen Ausgleich für den Verstoß zu suchen. Diese Verfahrensrechtslage ist indes hinnehmbar, da der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen die Revision nicht nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BRAO zulässig ist, angesichts der begrenzten Sanktion allein aufgrund der Hemmung der Rechtskraft infolge der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 BRAO) durch eine Verfahrensverzögerung regelmäßig keiner besonderen Belastung ausgesetzt ist. Es bedarf daher auch im Blick auf die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einer grundlegenden Umgestaltung des Verfahrens durch entsprechende Anwendung der in Fällen einer Verzögerung des Revisionsverfahrens gebotenen Konsequenzen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 a m.w.N.). Der Senat hält es vielmehr für ausreichend, der nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des § 8 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 6 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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