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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2019 – AnwSt (B) 6/18

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeistand hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer 2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

Randnummer 3

In der Beschwerdeschrift des Rechtsbeistands ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Rechtsfrage betreffend die Führung der Bezeichnung "Fachbeistand" ist höchstrichterlich bereits geklärt. Soweit es den Verstoß gegen § 10 BORA betrifft, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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