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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.04.2016 – AnwSt (B) 2/16

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe

Randnummer 1

Der Irrtum des Rechtsanwalts ist im berufsgerichtlichen Verfahren wie im allgemeinen Strafrecht zu bewerten (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 7). Im Strafrecht gilt aufgrund gesetzlicher Regelung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 261 Rn. 11). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war, ist eine Frage des Einzelfalls.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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