Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – AnwSt (B) 2/08
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Meckenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Inwieweit die Verhängung einer Geldbuße neben einem Verweis zur Ahndung einer anwaltlichen Pflichtverletzung notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AnwSt (B) 2/08 entschieden?“