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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – AnwSt (B) 11/06

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. August 2006 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. August 2006 ein Ablehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 26. Juni 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt.

II.

Randnummer 3

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Randnummer 4

Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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