Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwSt (B) 10/05
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat merkt an, dass er die in dem sonst zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts nicht tragend bezeichneten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des nach § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Berufungsurteils nicht teilt. Die Ausnahmevorschrift des § 232 Abs. 4 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 BRAO) ist hierfür nicht anwendbar (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 232 Rdn. 26 und § 329 Rdn. 34).
Zitierte Vorschriften
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