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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.03.2014 – AnwSt (B) 1/14

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer 2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Beschwerdeführer hatte seine Berufung in der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 ausweislich des Protokolls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.

Randnummer 3

Relevante Beanstandungen des durch den Anwaltsgerichtshof getroffenen Rechtsfolgenausspruchs sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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