Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2001 – AnwSt (B) 1/00
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfragen als grundsätzliche Rechtsfragen bezeichnen wollte, wäre er im Rahmen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO zu einem der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügenden Sachvortrag verpflichtet gewesen, an dem es indes fehlt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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