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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 6 StR 79/24

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR79.24.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das Landgericht in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 23 ff.).

Sander | | Tiemann | | Fritsche

| von Schmettau | | Arnoldi |

Zitierte Vorschriften

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