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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 StR 72/20

Spruchkörper
6. Strafsenat

Gründe

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Tenor aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 2020 dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Besitzes vollautomatischer Schusswaffen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen, von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, von Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen, von wesentlichen Teilen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und von Munition und mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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