Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 14.10.2026 – 6 StR 309/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:141026U6STR309.26.0
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die mit der Verfahrens- und der Sachrüge geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, am Vormittag des 23. August 2011 gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert Verfolgten K. und S. die Nebenklägerin in ihrem Juweliergeschäft in C. mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht, körperlich misshandelt, mittels eines Klebebandes gefesselt und geknebelt sowie sodann Schmuckstücke im Wert von mehr als 200.000 Euro entwendet zu haben.
2. Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Sache getroffen. Es hat allein beweiswürdigend ausgeführt, dass es Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht habe überwinden können. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung geschwiegen. Die Nebenklägerin habe ihn nicht identifizieren können; auch sei sie unsicher gewesen, ob neben den beiden gesondert verurteilten K. und S. „noch ein dritter Beteiligter anwesend gewesen sei und sich vor Ort aufgehalten habe“. Die Vernehmungen des polizeilichen Ermittlungsführers und des ermittelnden Staatsanwalts hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, warum der Angeklagte überhaupt in Verdacht geraten sei. Schließlich sei der Angeklagte auch nicht als dritter Fahrzeuginsasse neben den gesondert Verfolgten K. und S. anhand eines am Tag vor der Tat aufgenommenen Lichtbildes einer Geschwindigkeitsmessanlage zu identifizieren gewesen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Der Freispruch unterliegt auf die Sachrüge schon deshalb der Aufhebung, weil die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen gerecht werden, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind; auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.
a) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00; vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1989 - 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 24. April 2024 - 5 StR 303/23; vom 19. März 2025 - 6 StR 543/24). Auf die Darstellung der Feststellungen kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn solche zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 - 5 StR 6/24, Rn. 18).
b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
aa) Eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht insbesondere zur Tatvorgeschichte, zum Tatkerngeschehen und zur Beteiligung der wegen dieser Tat bereits rechtskräftig Verurteilten S. und K. für erwiesen hält, fehlt vollständig. Der Hinweis in der Beweiswürdigung, dass die Nebenklägerin „den Geschehensablauf wie in der Anklage zugrunde gelegt beschrieben“ habe, vermag die erforderlichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Damit bleibt auch offen, ob sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der Überfall nur von den beiden bereits abgeurteilten Tätern begangen worden ist oder hieran ein Dritter beteiligt war.
bb) Dass der Angeklagte geschwiegen hat, keine molekulargenetischen Spuren von ihm am Tatort gefunden werden und ihn die Nebenklägerin als „einzige unmittelbare Tatzeugin“- anders als die gesondert Verurteilten - nicht als Tatbeteiligten identifizieren konnte, befreite die Strafkammer nicht von ihrer Rechtspflicht, Mindestfeststellungen zu treffen. Solche waren aufgrund der Wahrnehmungen der Nebenklägerin jedenfalls zum konkreten Tatgeschehen im Juweliergeschäft auch möglich.
2. Überdies begegnet die Beweiswürdigung - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376 mwN) - durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Würdigung des Lichtbildes aus einer Geschwindigkeitsmessung am Tag vor dem Überfall.
a) Das Landgericht teilt hierzu mit, dass das Lichtbild in Augenschein genommen worden sei. Es zeige die Verurteilten K. und S. sowie auf der Rückbank des Fahrzeugs eine weitere männliche Person. Die Strafkammer habe sich indes „nach einem Abgleich bereits keine Überzeugung“ davon bilden können, dass es sich bei der dritten Person um den Angeklagten handelte.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Sie lässt bereits nicht erkennen, aus welchem Grund die Identifizierung gescheitert ist, etwa mangels einer Identität der Persönlichkeitsmerkmale der abgebildeten Person mit denen des Angeklagten oder aber wegen einer für die Identitätsfeststellungen unzureichenden Bildqualität; erforderliche Feststellungen zur Qualität des in Augenschein genommenen Lichtbildes fehlen überdies.
aa) Zwar hat allein das Tatgericht zu entscheiden, ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass ein Angeklagter identisch mit der abgebildeten Person ist (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376 mwN). Auch hinsichtlich der Identifizierung anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch das Tatgericht indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Lichtbild oder ein solches, auf dem das Gesicht einer Person nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Angeklagten und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376). Um dem Revisionsgericht aber die Prüfung zu ermöglichen, ob die Abbildung überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen, hat das Tatgericht in den Urteilsgründen entweder auf das in der Akte befindliche Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug zu nehmen oder durch eine entsprechende ausführliche Beschreibung die Prüfung zu ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist; dazu hat das Urteil Ausführungen zur Bildqualität zu enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise zu beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird.
bb) Eine diesen Maßgaben verpflichtete Nachprüfung ist dem Senat hier mangels einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und einer Bildbeschreibung verschlossen.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bartel | | Wenske | | von Schmettau
| Arnoldi | | RiBGH Dr. Schuster ist erkrankt und daher gehindert zu signieren. |
| | | Bartel |
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