Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.07.2021 – 6 StR 220/21
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Dezember 2020 mit Beschluss vom 2. Juni 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil das Sitzungsprotokoll nicht von allen Protokollführerinnen unterschrieben worden sei.
Das wohl in Unkenntnis des vorgenannten Senatsbeschlusses verfasste Schreiben war als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ‒ 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ‒ 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). Zum Vorbringen betreffend eine nicht in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf BGH, Beschluss vom 8. August 2001 – 3 StR 258/01 hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
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