Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – 6 StR 211/22
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.750 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In Einklang mit den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in der Einziehungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen. Zudem war der Einziehungsbetrag um 200 Euro zu vermindern, weil neben dem Kaufpreis bei Tat 1 die Kosten für die Anmeldung des Kraftwagens von 200 Euro vereinnahmt wurden und den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte und sein Mittäter diese Leistung nicht erbracht haben (vgl. § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB und hierzu Köhler, NStZ 2017, 497, 509 f.).
Zitierte Vorschriften
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