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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 6 StR 168/25

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170326B6STR168.25.0

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 mit Beschluss vom 22. Juli 2025 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2025 die gegen die Senatsentscheidung gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 18. Februar 2026 wendet sich der Verurteilte erneut gegen den Beschluss vom 22. Juli 2025 und möchte die Aufhebung des „Maßregelvollzugs“ erreichen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist regelmäßig nicht statthaft, weil ein derartiger Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 6 StR 330/20; vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22, jeweils mwN). Im Übrigen enthält die Gegenvorstellung keine Tatsachen, die nicht bereits in der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2025 berücksichtigt worden wären.

Bartel | | Fritsche | | von Schmettau

| Arnoldi | | Dietsch |

Zitierte Vorschriften

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