Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 StR 161/20
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 11.055,45 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2020 keinen Erfolg. Der Einziehungsausspruch war jedoch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit demjenigen unbekannten Mittäter, welcher nach den Feststellungen des Landgerichts, wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hatte. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche
Vorinstanz: Ansbach, LG, 08.01.2020 - 1071 Js 3546/19 KLs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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