Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.01.2019 – 5 StR 697/18
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. August 2018 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 4. Dezember 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Der Senat setzt den Tagessatz, dessen Bemessung das Landgericht bei der Festsetzung der Geldstrafen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe versäumt hat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14 mwN).
2. Soweit das Landgericht den Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2018 als zäsurbegründend angesehen hat (statt wie richtig den Strafbefehl desselben Gerichts vom 10. Januar 2018), beschwert dies den Angeklagten nicht.
Mutzbauer Sander König RiBGH Prof. Dr. Mosbacher Köhler
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 697/18 entschieden?“