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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.05.2018 – 5 StR 67/18

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Ungeachtet der rechtlich bedenklichen Erwägungen des Landgerichts zu einer aus generalpräventiven Gründen notwendigen Strafschärfung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) sieht der Senat die verhängte Strafe angesichts des massiven Tatbildes, der tateinheitlichen Begehung mehrerer Straftaten und der bleibenden Folgen für die Geschädigte als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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